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   BVerfG, 29.07.2015 - 1 BvR 1468/15   

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BVerfG, 29.07.2015 - 1 BvR 1468/15 (https://dejure.org/2015,21587)
BVerfG, Entscheidung vom 29.07.2015 - 1 BvR 1468/15 (https://dejure.org/2015,21587)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Juli 2015 - 1 BvR 1468/15 (https://dejure.org/2015,21587)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Die Annahme, dem Familiengericht stehe bei Entscheidungen gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB weder gegenüber dem Jugendamt noch gegenüber freien Jugendhilfeträgern eine Anordnungskompetenz zur Begleitung von Umgängen zu, ist verfassungsrechtlich unbedenklich

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 2 GG, § 1684 Abs 4 S 3 BGB, § 18 Abs 3 S 3 SGB 8, § 18 Abs 3 S 4 SGB 8, § 79 Abs 2 SGB 8
    Nichtannahmebeschluss: Anordnung begleiteten Umgangs (§ 1684 Abs 4 S 3 BGB) setzt mitwirkungsbereiten Dritten voraus - keine Anordnungskompetenz des FamFG gegenüber Jugendamt oder freien Jugendhilfeträgern zur Begleitung von Umgängen

  • IWW

    § 90 Abs. 1 BVerfGG; § 93a Abs. 2 BVerfGG; Art. 6 Abs. 2 GG; § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bzgl. des Umgangsbegehrens des nicht sorgeberechtigten Vaters mit seinem Sohn

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Anordnung begleiteten Umgangs (§ 1684 Abs 4 S 3 BGB) setzt mitwirkungsbereiten Dritten voraus - keine Anordnungskompetenz des FamFG gegenüber Jugendamt oder freien Jugendhilfeträgern zur Begleitung von Umgängen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bzgl. des Umgangsbegehrens des nicht sorgeberechtigten Vaters mit seinem Sohn

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Anspruch des Vaters auf begleiteten Umgang

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Begleiteter Umgang: Keine Anordnungsbefugnis des Familiengerichts gegenüber dem Jugendamt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 3563
  • FamRZ 2015, 1686
  • FamRZ 2015, 686
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Schleswig, 23.03.2015 - 10 UF 6/15

    Pflichten des Familiengerichts bei Anordnung von begleiteten Umgangskontakten

    Auszug aus BVerfG, 29.07.2015 - 1 BvR 1468/15
    Das Amtsgericht hat in vertretbarer Weise angenommen, dass die Anordnung eines begleiteten Umgangs - als mildere Maßnahme gegenüber einem vollständigen Umgangsausschluss - einen mitwirkungsbereiten Dritten voraussetzt (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. März 2015 - 5 UF 270/14 -, juris, Rn. 9 m.w.N.; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. März 2015 - 10 UF 6/15 -, juris, Rn. 28, 34; Palandt/Götz, BGB, 74. Aufl. 2015, § 1684 Rn. 35; Rauscher, in: Staudinger, BGB, 2014, § 1684 Rn. 319) und dass dem Familiengericht weder gegenüber dem Jugendamt noch gegenüber freien Jugendhilfeträgern eine Anordnungskompetenz zur Begleitung von Umgängen zukommt (ebenso jüngst OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. März 2015 - 5 UF 270/14 -, juris, Rn. 9; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. März 2015 - 10 UF 6/15 -, juris, Rn. 34).

    Eine Abstimmung zwischen diesen beiden Verfahren mag im Einzelfall auch dadurch erreicht werden, dass das Umgangsverfahren gemäß § 21 FamFG ausgesetzt und dem umgangswilligen Elternteil unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit gegeben wird, seinen etwaigen Mitwirkungsanspruch verwaltungsgerichtlich durchzusetzen (so Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. März 2015 - 10 UF 6/15 -, juris, Rn. 34).

  • OVG Saarland, 04.08.2014 - 1 B 283/14

    Hilfestellung bei der Herstellung von Umgangskontakten der leiblichen Mutter mit

    Auszug aus BVerfG, 29.07.2015 - 1 BvR 1468/15
    b) Eine Schutzlücke zum Nachteil des Beschwerdeführers besteht deshalb nicht, weil dem Umgang beanspruchenden Elternteil in der Rechtsprechung der Fachgerichte ein aus § 18 Abs. 3 Satz 3, 4 SGB VIII abgeleitetes verwaltungsgerichtlich einklagbares subjektives Recht gegen den staatlichen Träger der Jugendhilfe auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts eingeräumt wird, welches er nötigenfalls im Wege des Eilrechtsschutzes durchsetzen kann (vgl. OVG des Saarlands, Beschluss vom 4. August 2014 - 1 B 283/14 -, juris, Rn. 21 ff. m.w.N.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Juni 2014 - 12 B 579/14 -, juris, Rn. 8).

    Dies kann unter Berücksichtigung der sozialrechtlichen Gewährleistungspflicht des § 79 Abs. 2 SGB VIII auch die Pflicht des Jugendhilfeträgers einschließen, seine Mitwirkungsbereitschaft vor dem Familiengericht zu erklären (siehe OVG des Saarlands, Beschluss vom 4. August 2014 - 1 B 283/14 -, juris, Rn. 23 ff. m.w.N.).

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Auszug aus BVerfG, 29.07.2015 - 1 BvR 1468/15
    Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 102, 197 ).
  • OLG Frankfurt, 24.03.2015 - 5 UF 270/14

    Ausschluss des Umgangsrechts mit dem Vater wegen Kindeswohlgefährdung

    Auszug aus BVerfG, 29.07.2015 - 1 BvR 1468/15
    Das Amtsgericht hat in vertretbarer Weise angenommen, dass die Anordnung eines begleiteten Umgangs - als mildere Maßnahme gegenüber einem vollständigen Umgangsausschluss - einen mitwirkungsbereiten Dritten voraussetzt (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. März 2015 - 5 UF 270/14 -, juris, Rn. 9 m.w.N.; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. März 2015 - 10 UF 6/15 -, juris, Rn. 28, 34; Palandt/Götz, BGB, 74. Aufl. 2015, § 1684 Rn. 35; Rauscher, in: Staudinger, BGB, 2014, § 1684 Rn. 319) und dass dem Familiengericht weder gegenüber dem Jugendamt noch gegenüber freien Jugendhilfeträgern eine Anordnungskompetenz zur Begleitung von Umgängen zukommt (ebenso jüngst OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. März 2015 - 5 UF 270/14 -, juris, Rn. 9; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. März 2015 - 10 UF 6/15 -, juris, Rn. 34).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2014 - 12 B 579/14

    Sicherstellung des begleiteten Umgangs eines Vaters mit seinem Kind durch die

    Auszug aus BVerfG, 29.07.2015 - 1 BvR 1468/15
    b) Eine Schutzlücke zum Nachteil des Beschwerdeführers besteht deshalb nicht, weil dem Umgang beanspruchenden Elternteil in der Rechtsprechung der Fachgerichte ein aus § 18 Abs. 3 Satz 3, 4 SGB VIII abgeleitetes verwaltungsgerichtlich einklagbares subjektives Recht gegen den staatlichen Träger der Jugendhilfe auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts eingeräumt wird, welches er nötigenfalls im Wege des Eilrechtsschutzes durchsetzen kann (vgl. OVG des Saarlands, Beschluss vom 4. August 2014 - 1 B 283/14 -, juris, Rn. 21 ff. m.w.N.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Juni 2014 - 12 B 579/14 -, juris, Rn. 8).
  • OLG Jena, 14.05.2021 - 1 UF 136/21

    Keine Zuständigkeit der Familiengerichte zur Überprüfung von

    Denn ebenso wenig wie die Familiengerichte die Jugendämter gegen deren Willen verpflichten können, Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach §§ 27 ff. SGB VIII zu bewilligen, mit der Folge, dass die Eltern ihr einklagbares subjektives Recht gegen den staatlichen Träger der Jugendhilfe auf dem Verwaltungsrechtsweg durchsetzen müssen (OVG Saarland ZKJ 2014, 488; OVG Nordrhein-Westfalen NJW 2014, 3593; BVerfG FamRZ 2015, 1686f.), sind sie befugt, andere staatliche Behörden in ihrem Tun oder Unterlassen anzuweisen.
  • VG Weimar, 20.04.2021 - 8 E 416/21

    Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Schüler

    Dies ist für das Verhältnis zwischen Familiengerichten und den Behörden der Kinder- und Jugendhilfe anerkannt (z. B. OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.11.2007, 4 WF 240/07, Juris-Rdnr. 2; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 29.07.2015, 1 BvR 1468/15, Juris-Rdnr. 5; Lugani, a.a.O., Rdnr. 180 ff zu § 1666; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Auflage 2019, Rdnr. 16 vor §§ 50-52).
  • OLG Brandenburg, 31.01.2020 - 13 UF 207/19

    Anordnung begleiteten Umgangs im Umgangsverfahren: Teilentscheidung bei

    Insoweit obliegt es, weil dem Familiengericht weder gegenüber Privatpersonen oder dem Jugendamt noch gegenüber freien Jugendhilfeträgern eine Anordnungskompetenz zur Begleitung von Umgängen zusteht und für den Umgang beanspruchenden Elternteil wegen des verwaltungsgerichtlich einklagbaren Rechts auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts keine Schutzlücke besteht (BVerfG FamRZ 2015, 1686), dem Umgangsberechtigten, die Voraussetzungen für einen begleiteten Umgang zu schaffen, insbesondere eine geeignete Begleitperson zu stellen - ggfls.

    Kommt nur begleiteter Umgang in Betracht und fehlt ein mitwirkungsbereiter Dritter, so hat der Umgang zu unterbleiben, denn die Anordnung eines begleiteten Umgangs - als mildere Maßnahme gegenüber einem vollständigen Umgangsausschluss - setzt einen mitwirkungsbereiten Dritten voraus (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. Juli 2015 - 1 BvR 1468/15 -, Rn. 5, juris).

    Insoweit obliegt es, weil dem Familiengericht weder gegenüber Privatpersonen oder dem Jugendamt noch gegenüber freien Jugendhilfeträgern eine Anordnungskompetenz zur Begleitung von Umgängen zusteht und für den Umgang beanspruchenden Elternteil wegen des verwaltungsgerichtlich einklagbaren Rechts auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts keine Schutzlücke besteht (BVerfG FamRZ 2015, 1686), dem Umgangsberechtigten, die Voraussetzungen für einen begleiteten Umgang zu schaffen, insbesondere eine geeignete Begleitperson zu stellen - ggfls.

    Kommt nur begleiteter Umgang in Betracht und fehlt ein mitwirkungsbereiter Dritter, so hat der Umgang zu unterbleiben, denn die Anordnung eines begleiteten Umgangs - als mildere Maßnahme gegenüber einem vollständigen Umgangsausschluss - setzt einen mitwirkungsbereiten Dritten voraus (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. Juli 2015 - 1 BvR 1468/15 -, Rn. 5, juris).

  • BGH, 09.06.2021 - XII ZB 513/20

    BGB § 1684 Abs. 4 Satz 3 und 4; FamFG § 89 a) Gegen einen mitwirkungsbereiten

    aa) Übereinstimmend mit dem Wortlaut der Norm ("mitwirkungsbereiter Dritter") ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass sich der Dritte im familiengerichtlichen Verfahren zur Mitwirkung bereit erklären muss und nicht gegen seinen Willen zur Anwesenheit bei der Ausübung des Umgangsrechts gezwungen werden kann (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 106; BVerfG FamRZ 2015, 1686 Rn. 5; OVG Münster FamRZ 2017, 808; Staudinger/Dürbeck BGB [2019] § 1684 Rn. 370 mwN).

    Eine Abstimmung zwischen diesen beiden Verfahren kann etwa dadurch erreicht werden, dass das Umgangsverfahren gemäß § 21 FamFG ausgesetzt und dem umgangswilligen Elternteil unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit gegeben wird, seinen etwaigen Mitwirkungsanspruch verwaltungsgerichtlich durchzusetzen (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 1686 Rn. 5 f. mwN; OVG Münster FamRZ 2017, 808; VG Aachen ZKJ 2021, 76 mwN zum einstweiligen Rechtsschutz).

  • OLG Koblenz, 30.09.2016 - 11 UF 418/16

    Dauerhafte Unterbringung von Kindern in einer Pflegefamilie: Ausgestaltung

    Die Annahme, dass der begleitete Umgang als milderes Mittel gegenüber dem Ausschluss einen mitwirkungsbereiten Dritten voraussetze, begegnet aus verfassungsrechtlicher Sicht keinen Bedenken (BVerfG, Beschluss vom 29.07.2015 - 1 BvR 1468/15 = FamRZ 2015, 1686).
  • OLG Frankfurt, 23.06.2020 - 5 WF 107/20

    Kein Ordnungsgeld gegen das Jugendamt bei Aussetzung der Umgangsbegleitung

    Für das Jugendamt gilt dies insbesondere schon deshalb, weil dieses im Hinblick auf das Erfordernis der Mitwirkungsbereitschaft in § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB auch nicht zur Begleitung des Umgangs durch das Familiengericht gegen seinen Willen verpflichtet werden kann (BVerfG FamRZ 2015, 1686; OLG Frankfurt ZKJ 2015, 240; ZKJ 2013, 167; Dürbeck ZKJ 2015, 457, 459).
  • OVG Bremen, 07.04.2017 - 1 B 291/16

    Verhältnis zwischen Kinder- und Jugendhilfe einer- und familienrechtlicher

    Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschl. v. 29.07.2015 - 1 BvR 1468/15, FamRZ 2015, 1686 = NJW 2015, 3563 ).

    Der anwaltlich vertretene Antragsteller missversteht auch die in seinem Fall ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Nichtannahmebeschluss vom 29.07.2015, a.a.O.), wenn er nun bereits zum wiederholten Mal versucht, sein Umgangsrecht im Verwaltungsrechtsweg durchzusetzen (vgl. hierzu bereits Beschl. des Senats v. 22.04.2016 - 1 B 28/16).

    Dies entspricht der geltenden Rechtslage (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschl. v. 04.08.2014 - 1 B 283/14, FamRZ 2014, 1862 ; vgl. auch OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.06.2014 - 12 B 579/14, NJW 2014, 3593 ), die das Bundesverfassungsgericht seiner Entscheidung vom 29.07.2015 für die verfassungsrechtliche Überprüfung zugrunde legen musste, wenn die mit diesem Ergebnis einhergehende "Verdoppelung" des Rechtswegs in der familienrechtlichen Literatur auch kritisiert wird (näher Fahl, NZFam 2015, 1004 f.; Keuter, JAmt 2011, 373; Vogel, NZFam, 2016, 585; vgl. auch die Nachweise bei Meysen, NZFam 2016, 580).

  • OLG Frankfurt, 16.12.2020 - 4 WF 188/20

    Verfahrensfähigkeit und Beschwerdebefugnis eines 16-Jährigen bei Maßnahmen nach §

    Das Familiengericht kann das Jugendamt nicht anweisen, bestimmte Jugendhilfeleistungen zu gewähren (vgl. LPK-SGB VIII/Berneiser/ Diehl, 7. Aufl. 2018, SGB VIII § 50 Rn. 9, 14 unter Hinweis auf BVerfG ZKJ 2015, 463; OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1730) oder dem Jugendamt Maßnahmen untersagen, die dieses innerhalb der gesetzlich zugewiesenen Befugnisse wahrnimmt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.12.2016 - 12 B 1336/16

    Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Bereitschaft zur Mitwirkung als

    vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2015- 1 BvR 1468/15 -, juris Rn. 5 f., m. w. N.
  • OLG Frankfurt, 05.05.2021 - 4 UF 90/21

    Fehlende Zuständigkeit der Familiengerichte für die Überprüfung

    Insoweit fehlt es bereits an einer Weisungsbefugnis des Familiengerichts gegenüber Hoheitsträgern wie dem Jugendamt (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 1686; LPK-SGB VIII/ Berneiser/ Diehl, 7. Aufl. 2018, SGB VIII § 50 Rn. 9).
  • AG Garmisch-Partenkirchen, 03.05.2021 - 1 F 128/21

    Anrufung der Familiengerichte wegen angeblicher Kindeswohlgefährdung durch

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2016 - 12 B 1262/16

    Verpflichtung der Beghörde zur Bereitschaft zur Mitwirkung als Umgangsbegleiter

  • OLG Koblenz, 11.06.2019 - 13 UF 86/19

    Umgangssache: Familiengerichtliche Anordnung zur Durchführung eines begleiteten

  • VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 205-IV-20

    Teilweise begründete Verfassungsbeschwerde gegen eine familiengerichtliche

  • OLG Bamberg, 14.06.2021 - 2 UF 80/21

    Rechtsschutz gegen Ablehnung der Einleitung eines einstweiligen

  • VG Bayreuth, 05.09.2023 - B 10 E 23.564

    Anspruch auf Umsetzung der familiengerichtlichen Entscheidung durch das

  • OLG Brandenburg, 01.09.2021 - 9 UF 131/21

    Zuständigkeit der Familiengerichte für Anordnungen zur Aufhebung

  • VG Würzburg, 21.11.2018 - W 3 E 18.1262

    Einstweilige Anordnung zur Bestellung eines Umgangsbegleiters

  • OLG Brandenburg, 13.10.2023 - 9 UF 115/23
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2021 - 12 B 1551/21

    Anordnungsanspruch auf Mitwirkung der Behörde an Ausgestaltung des Umgangsrechts

  • OLG Brandenburg, 12.10.2023 - 9 UF 115/23

    Umgangsausschluss für den Kindesvater; Umgangsrecht Kindesvater bezüglich im

  • OLG Brandenburg, 01.09.2021 - 9 UF 132/21

    Zuständigkeit der Familiengerichte für Anordnungen zur Aufhebung

  • VG Cottbus, 22.04.2016 - 1 L 169/16

    Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht

  • OLG Koblenz, 23.02.2022 - 7 UF 16/22

    Umgangsrecht des Kindesvaters mit seinem leiblichen Kind; Vorübergehender

  • VG Gera, 23.02.2021 - 6 K 330/20

    Kinder- und Jugendhilferecht: Kostentragung für die Begleitperson beim

  • VG Weimar, 22.04.2021 - 8 E 491/21

    Gesundheit, Hygiene, Lebens- und Arzneimittel (ohne Krankenhausrecht)

  • VG Köln, 17.10.2022 - 25 L 1569/22
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